Steuern sparen mit
attraktiven Angeboten der Höheren Berufsbildung Uster
Neu wird ab 1.
Januar 2016 bei den Steuern die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung
grundsätzlich entfallen. Es werden also Abzüge für Kosten der Hochschulstudien,
der höheren Berufsbildung, aber auch kürzere Aus- und Weiterbildungen
durchgehend steuerlich akzeptiert.
Auf Bundesebene wird für Angestellte ein Maximalabzug von CHF 12'000 pro Jahr gelten. Abzugsfähig sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst:
- Der Abzug beträgt beim Bund bis zu 12‘000 Franken pro Steuerperiode. Die
Kantone können die Obergrenze selbst festlegen, für den Kanton Zürich gelten
12‘000 Franken. Für Sie heisst das: Sie sparen Steuern, wenn Sie ein Angebot
der HBU nutzen
- Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig. Für Sie heisst das: Die Angebote der HBU gehören mehrheitlich zur beruflichen Weiterbildung und sind abzugsberechtigt
- Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden
dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Für Sie heisst das: Das
steuerbare Einkommen wird nicht erhöht.
- Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten für das eigene Personal
stellen immer abzugsfähigen geschäftsmässigen Aufwand dar. Für Sie heisst das:
Dies bringt für Sie ein Verhandlungsvorteil, da ihr Arbeitgeber so ebenfalls
Steuern sparen kann.
Die Detaillierten Infos bezüglich Aus- und Weiterbildungskosten findet man auf der Webseite des Steueramts des Kantons Zürich.